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Plangenehmigungs­verfahren

Freitag, 09.02.2024

Plangenehmigungs­verfahren
Plangenehmigungs­verfahren

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Instandsetzung Stützbauwerk Grundtal Kanton Zürich, Gemeinde Wetzikon

Gemeinde
Wetzikon

Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Manoja Kanagasabai, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich

Gegenstand
Im Wesentlichen ist die Instandsetzung des Stützbauwerks Grundtal vorgesehen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 12. Februar 2024 bis 12. März 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Stadt Wetzikon, Stadthaus, Schalter Bau + Planung, 4. OG, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Für die Einsichtnahme vor Ort bitten wir Sie um eine frühzeitige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 044 931 32 85 oder via E-Mail an bau@wetzikon.ch

Aussteckung
Vorliegend erfolgt keine Aussteckung im Gelände.

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen
(Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 –10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Nach Art. 18f EBG haben die Gemeinden ihre Interessen mittels Einsprache zu wahren, mithin während der Auflagefrist.

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

9. Februar 2024

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

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