Land- und Forstwirtschaft

Jagdaufseher
Bahnhofstrasse 167
8620 Wetzikon


Der Bereich Landwirtschaft und Forstwirtschaft der Stadt Wetzikon koordiniert Anliegen zwischen Landwirten, dem Ackerbaustellenleiter und dem Förster. Bei Fragen und Anliegen rund um land- und forstwirtschaftliche Belange, wenden Sie sich an die Fachperson Umwelt.

Logo Forstrevier Hinwil-Wetzikon
Logo Forstrevier Hinwil-Wetzikon

Stefan Burch
(Konktakt)

Der Förster hat folgende Aufgaben

  • Übt forstpolizeiliche Aufsicht aus
  • Zeichnet Holzschläge an oder gibt seine Zustimmung
  • Informiert in der Gemeinde über den Wald
  • Berät Waldbesitzer und Waldbenützer
  • Wirkt bei staatlichen Massnahmen mit
  • Koordiniert Holzschläge und den Holzverkauf
  • Ist für den Strassenunterhalt im Wald zuständig (nur Hinwil)
  • Setzt sich für die Lerlingsausbildung ein
  • Führt Aufträge von Dritten rund ums Holz aus

Zürcher Oberländer Spezialität

Baumpatenschaft, Schutz von alten Bäumen im Waldgebiet

Bild Reh. Bernd Kasper/pixelio.de
Bild Reh. Bernd Kasper/pixelio.de

In der Schweiz wird zwischen der Revierjagd und der Patentjagd unterschieden. Der Kanton Zürich kennt die Revierjagd mit 173 Pachtgesellschaften. In der Regel entsprechen die Jagdreviere den Gemeindegebieten, in welchem von den politischen Gemeinden das Jagdrecht über einen Zeitraum von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft verpachtet wird.

Die Pächter verpflichten sich mit der Übernahme der Pacht zur Entrichtung eines Pachtzinses und zu Leistungen gegenüber der Öffentlichkeit. Die Verpachtung der Reviere läuft seit 1. April 2017 und endet am 31. März 2025.

Auf dem Gemeindegebiet der Stadt Wetzikon hat die Jagdgesellschaft Hubertus Wetzikon den Zuschlag für die Pacht der Jahre 2017 - 2025 erhalten. Das Revier Nr. 94 umfasst 741 Hektaren jagdbare Fläche für mind. 4 und max. 12 Pächter (siehe Karte).

Die Jagdgesellschaft Hubertus besteht seit 1929. Seit dieser Zeit hat diese auch die Pacht in Wetzikon inne. Guido Bertschinger ist Obmann und Jagdaufseher.

Webseite des Kantons zum Thema Jagd
Webseite des Bundes zum Thema Jagd

Was müssen Auto Fahrende bei einem Wildschaden tun?

  • Anhalten und Warnblicker einschalten
  • Unfallstelle sichern (Pannendreieck)
  • Polizei über die Notrufnummer 117 benachrichtigen
  • Sich dem verletzten Tier nicht annähern (Distanz halten)
  • Eintreffen der Polizei, Wildhüter, Jäger abwarten

Helfen Sie mit, Unfälle mit Tieren zu verringern. Fahren Sie vorausschauend, angepasst und vernünftig. Ein Wildtier kommt selten alleine.

Plakat KaPo - Wildunfall
Plakat KaPo - Wildunfall
Zwei Fischer. Bild von Rainer Sturm/pixelio.de
Zwei Fischer. Bild von Rainer Sturm/pixelio.de

Der Kanton kann das Recht zum Fischen an Dritte abtreten, indem er Patente abgibt und Gewässer verpachtet. Ausgenommen sind einige wenige, verbriefte private Fischereirechte.

Für den Zürich-, Greifen- und Pfäffikersee sind Angelfischpatente bei der Fischerei- und Jagdverwaltung erhältlich. Alle Fliessgewässer und kleine stehende Gewässer werden öffentlich versteigert und jeweils für acht Jahre verpachtet. Fischen in verpachteten Gewässern ohne gültige Karte des Fischereipächters ist verboten.

Wetzikon ist dem Aufsichtskreis II zugeteilt.

Erholungsraum Natur - wir nehmen Rücksicht!
Betretungsverbot von Wiesen und Äckern
Das Betreten von Wiesen und Äckern kann Ansaaten, Feldfrüchte oder den Grasschnitt beeinträchtigen und ist deshalb grundsätzlich nicht gestattet. Insbesondere während der Vegetationszeit ab dem Austrieb der Pflanzen im Frühjahr bis zum Laubfall im Herbst ist auf das Betreten von Wiesen und Äckern, auf Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände zu verzichten. Können Schädigungen ausgeschlossen werden, zum Beispiel bei frisch gemähten Wiesen oder tiefgefrorenem Boden, ist das Begehen von landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht verboten.

Hunde an die Leine nehmen
Wenn Wildtiere ihre Jungen zur Welt bringen, sind sie besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Deshalb gilt ab dem Jahr 2023 im gesamten Kanton Zürich zwischen dem 1. April und dem 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Darüber hinaus hält die Hundegesetzgebung des Kantons Zürichs fest, dass Hunde so zu führen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden oder belästigen. Helfen Sie aktiv mit, Rehe, Rehkitze und andere Wildtiere zu schonen, indem Sie Ihren Hund während der Brut- und Setzzeit der Wildtiere an die Leine nehmen. Dies gilt vor allem im Wald, am Waldrand und generell bei hochstehenden Wiesen, in Naturschutzgebieten und bei Dunkelheit im Freien.

Hundekot-Aufnahmepflicht
Landwirte und Landwirtinnen sind heutzutage vermehrt mit durch Hundekot verschmutztem Tierfutter konfrontiert. Hundekot im Futter ist unhygienisch und bringt die Gefahr mit sich, dass der Krankheitserreger «Neospora caninum» auf Nutztiere übertragen wird. Dieser Erreger kann die Infektionskrankheit Neosporose verursachen und beim Rindvieh zu Fehl- oder gar Totgeburten führen. Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden. Kot ist generell korrekt zu beseitigen. Im Gemeindegebiet Wetzikon stehen dafür zahlreiche Robidog-Behälter zur Verfügung. Hundehalterinnen und Hundehalter werden gebeten, diese zu nutzen.

Die Stadt Wetzikon dankt allen Erholungssuchenden für die rücksichtsvolle Nutzung unserer schönen Landschaft und Wälder, sowie allen Hundehalterinnen und Hundehaltern, welche verantwortungsbewusst mit ihren Vierbeinern unterwegs sind.

Weitere Informationen:
Stadt Wetzikon, Abteilung Umwelt

Plakat "stop Neobiota"
Plakat "stop Neobiota"

Eingeschleppte Tiere und Pflanzen gefährden unsere Biodiversität und können bei Menschen, Tieren und Infrastrukturanlagen Probleme verursachen.

Im Wasser lebende Arten werden durch Boote, Wassersport- und Fischereigeräte unbemerkt verbreitet.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erinnert mit einer Informationskampagne daran, was beim Wechsel von einem Gewässer ins nächste wichtig ist:

  • Kontrollieren
  • Reinigen
  • Trocknen.

Download Infobroschüre

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

Informationen Wassersport

Informationen Bootsreinigung

Vorsicht vor der Vogelgrippe
Die Vogelgrippe stellt nicht mehr nur in der Nähe von grossen Gewässern eine Gefahr dar. In vielen Ländern Europas tritt das Vogelgrippe-Virus seit einiger Zeit vermehrt auf. Somit steigt das Risiko, dass Wildvögel die Seuche in die Schweiz bringen und auch Hausgeflügel infizieren. Der aktuell zirkulierende Virenstamm H5N1 befällt ein breites Spektrum von Vogelarten und löst vor allem bei Haushühnern eine schwer verlaufende und meist tödliche Form der Vogelgrippe aus.

Die Tierseuchengesetzgebung sieht bei solchen Erregern klare und strenge Bekämpfungsmassnahmen vor. So müssen in einer betroffenen Haltung alle empfänglichen Tiere getötet sowie die Haltung mit grossem Aufwand gereinigt und desinfiziert werden. Erst wenn die Haltung vom Veterinäramt freigegeben wird, dürfen wieder Tiere aufgenommen werden.

Weiterhin erhöhte Überwachungspflicht
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat mit Medienmitteilung vom 26. Juli 2023 darüber informiert, dass weiterhin in der gesamten Schweiz erhöhte Aufmerksamkeit wegen Vogelgrippe notwendig ist, da mit angesteckten Wildvögeln zu rechnen ist. So können lokale Massnahmen zur Risikoverminderung bis Mitte Oktober 2023 verlängert werden.

Generell gilt in allen Geflügelhaltungen im Kanton und der gesamten Schweiz eine erhöhte Überwachungspflicht. So hat das BLV eine Meldepflicht von krankem oder totem Geflügel verordnet:
Geflügelhaltende müssen krankes Geflügel (Atemnot und andere Atemwegssymptome, Fressunlust, stumpfes und struppiges Federkleid, apathische Tiere, z. T. mit verdrehtem Kopf), plötzliche Todesfälle oder abrupter Rückgang der Legeleistung umgehend ihrer Tierärztin / ihrem Tierarzt melden.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 100 Stück Geflügel halten, müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Es liegt im Eigeninteresse aller Geflügelhaltenden, ihre Tiere weiterhin angemessen vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen und entsprechende Biosicherheitsmassnahmen umzusetzen.

Lokale Massnahmen gegen die Vogelgrippe werden aufgehoben
Für den Kanton Zürich hat sich die Lage in den Brutgebieten von Lachmöwen beruhigt. Die Kontrollgebiete um das Neeracher Ried, den Greifensee und den Pfäffikersee werden deshalb aufgehoben.

Geflügel muss registriert werden
Unabhängig von diesen Massnahmen und unabhängig von der Vogelgrippe-Situation sind alle Geflügelhaltungen, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen, beim Veterinäramt zu registrieren.

Weitere Informationen
Auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich finden Sie viele weitere Informationen zu diesem Thema.

Seuchenvorsorge

Wir bitten Sie um Unterstützung bei der Seuchenvorsorge:

  • Funde von toten Wildvögeln: Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht angefasst werden. Tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel sowie der Fund von mehreren toten Singvögeln am gleichen Ort sind der Polizei (Nummer 117) zu melden. Diese leitet die nötigen Massnahmen ein.

  • Tierkörpersammelstellen: Die Hygienemassnahmen an der Kadaversammelstelle sind unbedingt umzusetzen. Die strikte Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist ein wichtiges Element der Vorsorge vor Vogelgrippe.

  • Zutritt zu Geflügelhaltungen untersagen: Es wird dringend empfohlen, keine Drittpersonen in Geflügelhaltungen zu lassen.

  • Den Auslauf für die nächste Vogelgrippe-Saison fit machen: Das BLV empfiehlt Geflügelhaltenden, ihre Gehege frühzeitig für die nächste Vogelgrippe-Saison auszurüsten. Denn das Hausgeflügel muss mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im nächsten Winter schweizweit vor dem Virus geschützt werden. Eine wichtige Massnahme ist es, den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Damit das Geflügel Auslauf geniessen kann, empfiehlt sich ein überdachtes und umzäuntes Gehege.

  • Direktzahlungen: Die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) sieht Beiträge für die freiwilligen Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme» (BTS-Programm) und «Regelmässiger Auslauf im Freien» (RAUS-Programm) vor. Die Anforderungen des RAUS-Programms bilden die Basis für die schweizerische Bio-Tierhaltung. Zudem bauen verschiedene privatrechtliche Labelprogramme auf dem BTS- und dem RAUS-Programm auf.
    Artikel 72 Absatz 4 der DZV sieht vor, dass die Tierwohlbeiträge nicht gekürzt werden, wenn eine Anforderung nach Artikel 74 (BTS) oder 75 (RAUS) oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses nicht eingehalten werden kann. Damit haben die Einschränkungen des Auslaufs, welche durch die vorliegende Verordnung sowie durch die Massnahmen der Kantone (vgl. Allgemeinverfügung Veterinäramt) veranlasst werden, keine Kürzungen der Tierwohlbeiträge zur Folge.
    Bei Fragen zu Direktzahlungen wenden Sie sich bitte ans Amt für Landschaft & Natur (ALN).

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Kooperation, damit sich die Vogelgrippe nicht auch in anderen Geflügelhaltungen ausbreiten kann.

Die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) stammt aus dem asiatischen Raum und hat eine grosse Vorliebe für reifende und reife Früchte. 

Die kleine Fruchtfliege befällt gesunde Früchte (Steinobst, Beeren und Trauben) kurz vor oder während der Reife. Damit die Ausbreitung des Schädlings im Privatgarten wirkungsvoll kontrolliert werden kann, bitten wir alle Besitzer von Gärten mit gefährdeten Pflanzen das nachstehende Merkblatt zu beachten.

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf derWebsite der Fachstelle Pflanzenschutz und Obst des Strickhofes.

Es ist im Interesse aller Beteiligten, dass die empfohlenen Massnahmen grossflächig umgesetzt werden, um eine weitere Massenvermehrung der Kirschessigfliege zu verhindern.

Bild Feuerbrand
Bild Feuerbrand

Feuerbrand ist eine bakterielle Pflanzenkrankheit, die Pflanzen aus der Familie der Rosengewächse (Rosaceae) befällt. Vor allem Kernobst wie Apfel, Birne und Quitte ist dafür anfällig. Ebenso können Contoneaster, Scheinquitte, Feuerdorn, Vogelbeere und Weissdorn davon befallen werden. Neben dem erheblichen Ertragsverlust kann der Befall je nach Sorte und Alter der Pflanze zum vollständigen Absterben führen.

Die gefährlichsten Infektionszeiten sind das Frühjahr und der Sommer, insbesondere die Blütezeit bei warmfeuchter Wetterlage. Sie bietet dem Keim optimale Bedingungen für eine starke Vermehrung, wobei die Verbreitung durch Wind, Regen, Insekten, Kleinsäugetiere, Vögel und den Menschen stattfindet. Die Blüten sind die Hauptinfektionsstellen, da das Bakterium Erwinia amylovora vor allem über den Blütenboden in den Trieb eindringt. Weitere Informationen zu Feuerbrand finden Sie unter www.feuerbrand-zh.ch.

Wie ist Feuerbrand zu erkennen?
Sobald ein Gehölz vom Bakterium Erwinia amylovora befallen wurde, fangen Blätter und Blüten an zu welken und verfärben sich schwarz. Dieses Phänomen ist zunächst vor allem an den Spitzen der jungen Triebe und dort zuallererst als bräunliche Verfärbung der Blattadern zu beobachten. Die Bakterien werden in den Leitbündeln der Gehölze transportiert und verstopfen diese mit der Zeit durch Ausscheidungen. Dadurch kommt es zu einem verminderten Wassertransport in der Pflanze. Folglich krümmen sich zunächst die noch weichen Triebspitzen bogenartig nach unten. Die Pflanze sieht wie verbrannt aus, weshalb die Bakterienkrankheit Feuerbrand genannt wird.

Was tun bei Befallsverdacht?
Mit dem Inkrafttreten des neuen Pflanzengesundheitsrechts am 1.1.2020 wechselte der Status von Feuerbrand (Erwinia amylovora) vom Quarantäneorganismus zum ‘Geregelten Nicht-Quarantäneorganismen’ (GNQO). Dieser Wechsel bedeutet, dass für Feuerbrand auf dem gesamten Gemeindegebiet keine Melde- und Bekämpfungspflicht mehr besteht. Da jedoch die Vielzahl der möglichen Überträger des Feuerbrands ein sehr hohes Infektionspotenzial darstellt und insbesondere in Obstplantagen grosse Schäden entstehen können, wenden Sie sich bitte bei einem Verdachtsfall an die Fachperson Umwelt der Stadt Wetzikon.

Wegen Verschleppungsgefahr sollten möglicherweise befallene Pflanzenteile nicht berührt respektive Hände und Gerätschaften nach einem Kontakt gründlich desinfiziert werden. Helfen Sie mit, den Feuerbrandbefall so gering wie möglich zu halten.

Wird ein Befall festgestellt, so sind einzelne befallene Triebe bis tief in das gesunde Holz zurückzuschneiden (40cm) und stärker befallene Pflanzen sollten gerodet werden. Die von Feuerbrand befallenen Pflanzenteile sind in hermetisch verschlossenen Säcken mit dem Kehricht der Verbrennung zuzuführen.

Beglinger Ronald
Fachperson Umwelt
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon

Bild Mehlschwalbe mit Nest. Bild: Vogelschutz Thurgau
Bild Mehlschwalbe mit Nest. Bild: Vogelschutz Thurgau

Unter einem Dach mit der Mehlschwalbe

Die Mehlschwalbe lebt mitten in unseren Dörfern und Städten, wo sie ihr Nest aus Lehm an die Aussenfassade von Gebäuden baut. Vielerorts ist sie als Frühlingsbotin und Glücksbringern willkommen, doch da ihr Kot Hausfassade und Boden verschmutzen kann, wird sie als Mitbewohnerin oft nicht mehr geduldet.

Die Mehlschwalbe ist gemäss eidgenössischem Jagdrecht geschützt. Strafbar macht sich, wer Eier und Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört. Dennoch werden immer wieder Nester während der Brutzeit zerstört. Auch ausserhalb der Brutzeit verschwinden Nistplätze bei Renovationsarbeiten oder Abriss von Gebäuden. Da Mehlschwalben oft über Jahre hinweg dieselben Nester nutzen, sind diese Verluste mitverantwortlich für den Rückgang der Art. Ausreichender Ersatz ist dringend nötig, denn die Mehlschwalbe leidet an Wohnungsnot!

Dieses Dokument soll Personen die Liegenschaften besitzen, verwalten oder bewohnen aufzeigen, welche Verantwortung sie gegenüber Gebäudebrütern wie der Mehlschwalben haben und wie sich mit diesen Tieren einvernehmlich zusammenleben lässt.


So lange bleiben Abfälle inder Natur
So lange bleiben Abfälle inder Natur

Links und Interessantes zum Thema Natur

Textfilter:
Leitung:
NameVornamePositionTelefonE-Mail
Textfilter:
Leitung:
Textfilter:
Abteilungen:
NameVornamePositionTelefonE-Mail
BeglingerRonaldFachperson Umwelt+41 44 931 32 48E-Mail
 Keine Einträge gefunden
Textfilter:
Abteilungen:

Cookie-Hinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen