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Öffnungszeiten der Stadt- und Schulverwaltung über die Festtage

  • Montag, 23.12.2024: geöffnet
  • Dienstag, 24.12.2024 - Freitag, 03.01.2025: geschlossen
  • ab Montag, 06.01.2025 sind wir zu den üblichen Zeiten für Sie da

  • Die speziellen Öffnungszeiten der Sammelstellen finden Sie hier
  • Information zum Vorgehen bei einem Todesfall finden Sie hier

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr!

Amtliche Publikationen

Privater Gestaltungsplan Aawisen

Freitag, 26.04.2024

Privater Gestaltungsplan Aawisen
Privater Gestaltungsplan Aawisen

Privater Gestaltungsplan Aawisen, Teilrevision, Bekanntmachung der kommunalen Zustimmung und der kantonalen Genehmigung

Das Parlament der Stadt Wetzikon hat am 2. Oktober 2023 beschlossen:

Das Parlament stimmt einstimmig gemäss Antrag der Fachkommission I der Teilrevision des privaten Gestaltungsplans Aawisen, bestehend aus Vorschriften und Situationsplan 1:500 vom 20. April 2023, zu und nimmt Kenntnis vom Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV), vom Bericht zu den Einwendungen vom 20. April 2023 sowie vom Entwurf des städtebaulichen Vertrags.

Die kantonale Baudirektion hat am 16. April 2024 verfügt:

I. Der private Gestaltungsplan Aawisen, welchem das Parlament der Stadt Wetzikon mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 zugestimmt hat, wird genehmigt.

Die Unterlagen liegen ab dem 26. April 2024 während 30 Tagen öffentlich auf und können bei der Stadt Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, Schalter "Bau + Planung", 4. Stock, während den ordentlichen Öffnungszeiten oder auf der Webseite der Stadt Wetzikon (https://www.wetzikon.ch/de/aktuelles/amtliche-publikationen/) eingesehen werden. Bei Einsichtnahme vor Ort wird eine frühzeitige telefonische Voranmeldung unter Tel. 044 931 32 84 empfohlen.

Gegen den Beschluss des Parlaments sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Geschäftsbereich Bau, Planung + Umwelt

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