Amtliche Publikationen

Privater Gestaltungsplan Mattacker

Donnerstag, 15.08.2024

Privater Gestaltungsplan Mattacker
Privater Gestaltungsplan Mattacker

Bekanntmachung der kommunalen Zustimmung und der kantonalen Genehmigung (Teilweise Nichtgenehmigung)

Die kantonale Baudirektion hat am 5. Juli 2024 verfügt (KS-0453 / 23): 

I. Der private Gestaltungsplan "Mattacker", welchem der Stadtrat Wetzikon mit Beschluss vom 1. Juni 2022 zugestimmt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Nicht genehmigt wird Art. 20 Abs. 2 "Energie" der Gestaltungsplanvorschriften zum privaten Gestaltungsplan "Mattacker" vom 11. Februar 2022.

Die Unterlagen liegen ab dem 16. August 2024 während 30 Tagen öffentlich auf und können bei der Stadt Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, Schalter "Bau + Planung", 4. Stock, während den ordentlichen Öffnungszeiten oder auf der Webseite der Stadt Wetzikon unter "Amtliche Publikationen" (https://www.wetzikon.ch/de/aktuelles/) eingesehen werden. Bei Einsichtnahme vor Ort wird eine frühzeitige telefonische Voranmeldung unter Tel. 044 931 32 84 empfohlen.

Die Nichtgenehmigung von Art. 20 Abs. 2 "Energie" der Gestaltungsplanvorschriften GPV ist keiner Nachfolgeregelung zugängig (Dispositiv II). Es handelt sich demnach um eine verfahrensabschliessende Anordnung, die mit Rekurs angefochten werden kann (§§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19a Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]). Die Nachführung des Gestaltungsplans nach Rechtskraft von Dispositiv ll bedarf keiner erneuten Genehmigung durch die Baudirektion.

Gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion sowie gegen den Beschluss des Stadtrates kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). 
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Geschäftsbereich Bau, Planung + Umwelt

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