Allgemein
Freitag, 13.12.2024
Ab Januar 2025 können Altersrentnerinnen und Altersrentner mit Zusatzleistungen zur AHV finanzielle Unterstützung für weitere Betreuungsleistungen erhalten. Ziel ist es, ältere Menschen mit knappen finanziellen Mitteln zu unterstützen, damit sie möglichst lange selbstständig in ihrem gewohnten Umfeld leben können.
Seniorinnen und Senioren in bescheidenen finanziellen Verhältnissen sollen möglichst lange in ihrem gewohnten Umfeld wohnen bleiben können. Die Grundlagen dazu schaffte der Regierungsrat mit einer Anpassung der Zusatzleistungsverordnung für den Kanton Zürich, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Sie betrifft konkret Personen mit Zusatzleistungen zur AHV. Durch die Stärkung der Betreuung im Alter zu Hause können vorzeitige, kostenintensive Heimeintritte vermieden werden.
Neu werden Leistungen der psychosozialen Betreuung und Begleitung – namentlich zur Wahrnehmung von Terminen, zum Kontakt mit der Aussenwelt, zur Prävention von sozialer Isolation sowie psychischen Krisen – über die Krankheits- und Behinderungskosten zurückerstattet. Ebenso finanziert werden Entlastungsdienste, Unterstützung bei der Haushaltsführung, Beratung sowie Leistungsabklärungen und -koordination, Mittagstische und Mahlzeitendienste, Hilfe und Betreuung in einem Tages- oder Nachtheim, Transporte und Hilfsmittel (z. B. Notrufsysteme wie Notfallknöpfe).
Beziehen Sie Zusatzleistungen zur Altersrente und sind an Betreuungsleistungen und Hilfsmittel interessiert? Dann hilft Ihnen die Fachstelle Alter der Stadt Wetzikon gerne weiter: 044 931 24 01 oder fchstllltrwtzknch
Was sind Zusatzleistungen?
Die Zusatzleistungen zu AHV und IV, in allen anderen Kantonen Ergänzungsleistungen genannt, helfen in Fällen, in denen die Rente und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Es besteht rechtlicher Anspruch auf diese Leistung. Mit Hilfe eines Online-Rechners unter Ergänzungsleistungs-Rechner kann ermittelt werden, ob ein Anspruch besteht. Die Zusatzleistungen ergeben sich aus der Differenz der individuellen Ausgaben und Einnahmen. Zusätzlich können Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem maximalen Betrag von 25'000 Franken pro Person oder 50'000 Franken pro Ehepaar bezogen werden.
Weitere Informationen des Kantons
Informationen zur finanziellen Unterstützung für Betreuung im Alter des Kantons Zürich finden Sie auf der Website des Kantons.