Umwandlung eingetragene Partnerschaft

Ab 01.07.2022 gilt Ehe für Alle. Das Institut der eingetragenen Partnerschaft wird insoweit bestehen bleiben, als dass es den eingetragenen Partnerinnen und Partnern freisteht, die vor dem 1. Juli 2022 begründete eingetragene Partnerschaft weiterzuführen. Das PartG bleibt somit weiterhin in Kraft, um die noch bestehenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu regeln.

Seit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft werden im Ausland geschlossene Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren als eingetragene Partnerschaften anerkannt. Per 1. Juli 2022 tritt das neue Gesetz Ehe für alle in Kraft, wodurch eingetragene Partnerschaften nicht mehr neu begründet werden können. Wurde die im Ausland erfolgte Eheschliessung in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt, kann der bisher eingetragene Zivilstand mit dem Formular Gesuch um Aktualisierung des Zivilstandes in "verheiratet" aktualisiert werden.

Seit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft werden im Ausland geschlossene Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren als eingetragene Partnerschaften anerkannt. Per 1. Juli 2022 trat das neue Gesetz Ehe für alle in Kraft, wodurch eingetragene Partnerschaften nicht mehr neu begründet werden können. Wurde die im Ausland erfolgte Eheschliessung in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt, kann der bisher eingetragene Zivilstand mit dem Formular Gesuch um Aktualisierung des Zivilstandes in "verheiratet" aktualisiert werden.

Gesuchsformular für Aktualisierung Zivilstand "eingetragene Partnerschaft" in "verheiratet"

Art. 35a PartG

1 Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.

2 Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.

3 Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, sofern nicht durch Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.

4 Ein bestehender Vermögens- oder Ehevertrag bleibt nach der Umwandlung weiterhin gültig.

Art. 75n ZStV

1 Eingetragene Partnerinnen oder Partner, die ihre vor dem 1. Juli 2022 in der Schweiz oder im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können die Umwandlungserklärung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland können sie die Erklärung der zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben.

2 Sie müssen die Umwandlungserklärung gemeinsam und persönlich in schriftlicher Form abgeben.

3 Weisen sie nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Umwandlungserklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.

4 Ihre Unterschriften werden beglaubigt.

Art. 75o ZStV

1 Wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Trauungslokal entgegengenommen, so gilt Folgendes:

a. Die Entgegennahme der Umwandlungserklärung ist öffentlich.

b. Die Zeuginnen oder Zeugen müssen von den beiden Partnerinnen oder Partnern gestellt werden.

c. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die Umwandlungserklärung entgegen, lässt sie von den beiden Partnerinnen oder Partnern sowie den beiden Zeuginnen oder Zeugen unterschreiben und beglaubigt die Unterschriften.

2 Im Übrigen sind die Artikel 72 und 75n Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Zuständigkeit und Vorgehen

Jedes Zivilstandsamt ist für die Entgegennahme von Umwandlungserklärungen zuständig.

Die Voraussetzungen nach Art. 16 ZStV müssen erfüllt sein. Die eingetragene Partnerschaft muss vor dem 1. Juli 2022 begründet worden sein. Es darf sich im Übrigen nicht um eine im Ausland geschlossene Ehe handeln, welche in der Schweiz nur als eingetragene Partnerschaft anerkannt worden ist. Diese abgewandelte Ehe muss auf das Datum der im Ausland geschlossenen Ehe rückwirkend korrigiert werden (siehe Eheschliessung gleichgeschlechtlicher Paare vor dem 1. Juli 2022 im Ausland). Eine nach dem 30. Juni 2022 im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft kann nicht umgewandelt werden, aber die Brautleute können einander heiraten, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Artikel 43 f. IPRG und des materiellen Schweizer Eherechts erfüllt sind, ohne vorgängig ihre eingetragene Partnerschaft auflösen zu müssen.

Für die Umwandlungserklärung müssen wir Ihre Identität abklären, dazu benötigen wir Pass oder Identitätskarte. Bitte vereinbaren Sie mit uns vorgängig einen Termin für die Umwandlung in eine Ehe.

Eine durch Umwandlung erfolgte Ehe ist bei deren künftigen Auswirkungen so zu behandeln, wie wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgeschlossen worden wäre. Damit ist bei Bestimmungen, die für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe anknüpfen, die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Beispielsweise kommt dies im Zivilrecht beim nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) und beim Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB) zum Tragen. Ebenso ist die Dauer der Ehe bei den Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 21 BüG) relevant. Dagegen soll nach Ansicht der Kommission im Bereich des Güterrechts der im Eherecht geltende ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung Anwendung finden.

Die Umwandlung in eine Ehe hat keine Wirkungen auf die Namensführung der Partner bzw. der Partnerinnen.

Die Umwandlung in eine Ehe hat keine Wirkungen auf die Bürgerorte der Partner bzw. der Partnerinnen.

Die Umwandlungserklärung ist im Kanton Zürich kostenlos.

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