Direkt zum InhaltDirekt zur Navigation

Was ist zu beachten?

Zuständigkeit und Vorgehen

Jedes Zivilstandsamt ist für die Entgegennahme von Umwandlungserklärungen zuständig.

Die Voraussetzungen nach Art. 16 ZStV müssen erfüllt sein. Die eingetragene Partnerschaft muss vor dem 1. Juli 2022 begründet worden sein. Es darf sich im Übrigen nicht um eine im Ausland geschlossene Ehe handeln, welche in der Schweiz nur als eingetragene Partnerschaft anerkannt worden ist. Diese abgewandelte Ehe muss auf das Datum der im Ausland geschlossenen Ehe rückwirkend korrigiert werden (siehe Eheschliessung gleichgeschlechtlicher Paare vor dem 1. Juli 2022 im Ausland). Eine nach dem 30. Juni 2022 im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft kann nicht umgewandelt werden, aber die Brautleute können einander heiraten, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Artikel 43 f. IPRG und des materiellen Schweizer Eherechts erfüllt sind, ohne vorgängig ihre eingetragene Partnerschaft auflösen zu müssen.

Für die Umwandlungserklärung müssen wir Ihre Identität abklären, dazu benötigen wir Pass oder Identitätskarte. Bitte vereinbaren Sie mit uns vorgängig einen Termin für die Umwandlung in eine Ehe.

Kontakt

Energiesparen

Energie ist knapp. Bitte helfen Sie auch
mit, Energie zu sparen.

zur Sonderseite Energiesparen