Bürgerrecht
bei Heirat bis 31.12.2012
Die schweizerische Ehefrau erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte (Art. 161 ZGB).
Der/die Schweizer Bürger/in behält sein/ihr Heimatort auch nach der Eheschliessung mit einem/einer ausländischen Staatsangehörigen.
bei Heirat ab 01.01.2013
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 161 ZGB).
Der/die Schweizer Bürger/in behält sein/ihr Heimatort auch nach der Eheschliessung mit einem/einer ausländischen Staatsangehörigen.
Staatsangehörigkeit
Die entsprechenden ausländischen Vertretungen in der Schweiz informieren Sie gerne über Erwerb oder Verlust der jeweiligen Staatsangehörigkeit.
Botschaften in der Schweiz