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Bürgerrecht

bei Heirat bis 31.12.2012

Die schweizerische Ehefrau erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte (Art. 161 ZGB).

Der/die Schweizer Bürger/in behält sein/ihr Heimatort auch nach der Eheschliessung mit einem/einer ausländischen Staatsangehörigen.


bei Heirat ab 01.01.2013

Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 161 ZGB).

Der/die Schweizer Bürger/in behält sein/ihr Heimatort auch nach der Eheschliessung mit einem/einer ausländischen Staatsangehörigen.

 

Staatsangehörigkeit

Die entsprechenden ausländischen Vertretungen in der Schweiz informieren Sie gerne über Erwerb oder Verlust der jeweiligen Staatsangehörigkeit.

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