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Häufig gestellte Fragen

Gesetzliche Grundlagen des Zivilschutzes.

Für welche Art von Diensten kann ich aufgeboten werden?

Gesuch um Dienstverschiebung.

Gesuch um Entlassung.

Gesuch um Umteilung in einen anderen Fachbereich.

Versicherung während des Dienstes.

Wann werde ich aus dem Zivilschutz entlassen?

 

Gesetzliche Grundlagen des Zivilschutzes.

Die Aufgaben des Zivilschutzes sind im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Art. 3, festgehalten:

Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:

Absatz e

"der Zivilschutz zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung, zur Betreuung schutzsuchender Personen sowie zur Führungsunterstützung und zur Unterstützung der anderen Partnerorganisationen."

Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 20.12.2019 sowie die Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 11.11.2020 regeln die Rechte und Pflichten des Schutzdienstpflichtigen.

Hier eine Übersicht der wichtigsten Gesetzesartikel:

Schutzdienstpflicht
ArtikelBZGZSV
 Schutzdienstpflichtige Personen  Art. 29  
 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht  Art. 29  
 Dauer  Art. 31  Art. 17
 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte  Art. 32  
 Freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht  Art. 33 Art. 19
 Personalpool  Art. 36  
 Vorzeitige Entlassung  Art. 37  Art. 20
 Ausschluss und Wiederzulassung  Art. 38  Art. 24
     
Rechte    
Artikel BZGZSV
 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft  Art. 39  Art. 27-29
 Erwerbsausfallentschädigung  Art. 40  Art. 14
 Wehrpflichtersatzabgabe  Art. 41  
 Versicherung  Art. 42  
     
Pflichten    
Artikel BZG ZSV
 Pflichten  Art. 44  
 Einrückungspflicht    Art. 42

Für welche Art von Diensten kann ich aufgeboten werden?

Es wird zwischen zwei Arten von Diensten unterschieden

 

Artmaximale DauerGrundlage
Ausbildung    
 Grundausbildung  10 bis 19 Tage  BZG Art. 49
 Zusatzausbildung  höchstens 19 Tage  BZG Art. 50
 Kaderausbildung  höchstens 19 Tage  BZG Art. 51
 Weiterbildung für Kader Spezialisten  höchstens 5 Tage pro Jahr  BZG Art. 52
 Wiederholungskurse (WK)  3 bis 21 Tage  BZG Art. 53
Einsätze
 Katastrophen und Notlagen  BZG Art. 28
 im Fall bewaffneter Konflikte  BZG Art. 28
 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft  BZG Art. 28
 Instandstellungsarbeiten  BZG Art. 28

 

 

Gesuch um Dienstverschiebung.

Gesuche um Dienstverschiebung sind möglichst unverzüglich nach Erhalt der Dienstanzeige, spätestens aber drei Wochen vor dem Einrücken schriftlich bei der Zivilschutzstelle einzureichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Gesuch um Entlassung.

Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation nach BZG Art. 3 benötigt werden, können auf Gesuch hin von den Kantonen vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

Gesuch um Umteilung in einen anderen Fachbereich.

Grundsätzlich ist eine Umteilung in einen anderen Fachbereich - aufgrund der hohen Ausbildungskosten - nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines besonderen Falles wenden Sie sich bitte an die Zivilschutzstelle.

Versicherung während des Dienstes.

 Schutzdienstleistende sind über die Militärversicherung (MVG) versichert.

Wann werde ich aus dem Zivilschutz entlassen?

Die Schutzdienstpflicht dauert 12 Jahre, sie beginnt mit dem Jahr, in welchem die Grundausbildung absolviert wurde (spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird). Der Bundesrat kann die Dauer der Schutzdienstpflicht auf höchstens 14 Jahre verlängern (Art. 31). Spätestens mit dem Ende des Jahres, in welchem die Person 36 wird, endet die Dienstpflicht (mit Ausnahme Kader).

 

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