Festlegung Gewässerraum Aabach/Aa.
Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Aabach/Aa. Siedlungsgebiet der Stadt Wetzikon und der Gemeinde Seegräben.
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu
beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die
Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er
verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums am Aabach/Aa im Siedlungsgebiet der Stadt
Wetzikon und der Gemeinde Seegräben wurde vom 9. März 2023 bis zum 8. Mai 2023 öffentlich
aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Ein-
wendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 hat die Baudirektion den Gewässerraum am Aabach/Aa im Siedlungs-
gebiet der Stadt Wetzikon und der Gemeinde Seegräben festgelegt.
Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom
6. Juli 2023 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 10. November 2023
bis zum 11. Dezember 2023 während 30 Tagen bei der Stadt Wetzikon (Abteilung Bau, Planung und
Umwelt (4. Stock), Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon) öffentlich aufgelegt. Für die Einsichtnahme
wird eine frühzeitige telefonische Voranmeldung (Tel. 044 931 32 85) empfohlen.
Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum
(www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und die Gewässerräume im kantonalen GIS-
Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 6. Juli 2023 kann innert 30 Tagen, von der Veröffent-
lichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht
werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel
sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der
Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.