Direkt zum InhaltDirekt zur Navigation

Glossar

A

Anfrage: Die Anfrage ist eine Frage an den Stadtrat über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand. Der Stadtrat erteilt innert dreier Monate nach der Zustellung eine schriftliche Antwort. Eine Diskussion findet im Parlament nicht statt.

Audioprotokoll: Die Parlamentssitzungen werden durch Audioaufnahmen protokolliert. Die Audioprotokolle sind öffentlich zugänglich.

Ausstand: Die Mitglieder des Parlaments müssen in den Ausstand treten, wenn sie an einem Beschluss des Parlaments ein unmittelbares privates Interesse haben.

B
Beschlussfähig:
Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Beschlussprotokoll: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird, wird über die Parlamentssitzung ein Beschlussprotokoll geführt. 

Büro: Siehe Geschäftsleitung

D
Doppelsitzung:
Erfordern es die Geschäfte, kann die Geschäftsleitung Doppelsitzungen des Parlaments bestimmen. Sie dauern mindestens drei Stunden.

E
Eintretensdebatte:
Das Parlament beschliesst in der Eintretensdebatte zunächst, ob er auf eine Vorlage eintreten oder ein Geschäft überhaupt beraten will. Mit der Eintretensfrage diskutiert das Parlament die Frage, ob die Behandlung des Geschäfts politisch zweckmässig ist. Sie erlaubt einen frühzeitigen Grundsatzentscheid, der bei negativem Ausgang eine langwierige Auseinandersetzung über Einzelheiten erspart. Beschliesst das Parlament, auf ein Geschäft nicht einzutreten, bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Behandlung des Geschäfts als politisch nicht notwendig erachtet – das Geschäft ist somit erledigt.

Entschädigung: Die Entschädigung der Parlamentsmitglieder (wie auch des Stadtrats) wird in der Entschädigungsverordnung geregelt.

Exekutive: Der Exekutive – dem Stadtrat – obliegt gemäss der Gewaltenteilung das Regieren. Die Exekutive führt die Beschlüsse des Parlaments aus.

F
Fragestunde:
Die Fragestunde ist ein Instrument des Parlaments, um dem Stadtrat periodisch Fragen von allgemeinem Interesse über Gemeindeangelegenheiten stellen zu können. In der Regel wird zweimal jährlich eine Fragestunde durchgeführt.

Fraktion:
Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ratsmitglieder, die der gleichen Partei angehören, bilden eine Fraktion. Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine gemeinsame Fraktion bilden. Die Aufnahme parteiloser oder einer anderen Partei angehörender Ratsmitglieder ist zulässig. Bei der Wahl der Kommissionen und der Geschäftsleitung sind die Fraktionen angemessen zu berücksichtigen.

G

Geheimhaltung: Die Kommissionen können bestimmte Auskünfte, Feststellungen und Verhandlungen als geheim erklären. Im Sitzungsprotokoll ist lediglich der Geheimhaltungsbeschluss festzuhalten.

Geschäftsleitung: Die Geschäftsleitung (bis 2022 genannt Büro) des Parlaments besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, der Parlamentsschreiberin oder dem Parlamentsschreiber, drei Stimmenzählenden und allenfalls weiteren Mitgliedern. Es ist für die Organisation des Parlaments verantwortlich.

Geschäftsordnung des Parlaments: Die Geschäftsordnung des Parlaments bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Parlaments.

Gewaltentrennung: Um die Ansammlung zu grosser Machtgefälle zu verhindern, bestehen drei unabhängige Staatsgewalten: Legislative, Exekutive und Judikative.

Glocke: Das Initiativkomitee für ein Parlament in Wetzikon hat an der konstituierenden Sitzung des Grossen Gemeinderats eine Parlamentsglocke überreicht. Die Parlamentsglocke trägt folgende Inschrift von Friedrich Schiller:
Holder Friede,
Süsse Eintracht,
Weilet, weilet
Freundlich über dieser Stadt!
(Das Lied von der Glocke)


Die Präsidentin bzw. der Präsident läutet mit der Glocke zu Beginn und am Ende der Parlamentssitzung.

Grosser Gemeinderat: Das Parlament, die Legislative der Stadt Wetzikon, hiess von 2014 bis 2021 Grosser Gemeinderat. Mit Anpassung der Gemeindeordnung wurde es in "Parlament" umbenannt.

I
Immunität:
Immunität für Mitglieder des Parlaments gibt es nicht.

Initiative: Die Initiative ist ein schweizerisches politisches Recht, welches von Stimmberechtigten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ergriffen werden kann. Mit dem Instrument der Volksinitiative entscheidet der Souverän über die Aufnahme einer neuen Bestimmung in die Verfassung oder das Gesetz. Es wird zwischen drei Typenpaaren unterschieden: Volksinitiative und Einzelinitiative, ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung sowie Initiativen, die ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. fakultativem Referendum unterstehen. Jede Typenkombination ist möglich, woraus acht verschiedene Initiativvarianten entstehen. Bei Volksinitiativen wird das Begehren von der in der Gemeindeordnung genannten Zahl von Stimmberechtigten gestellt. Für die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen ist die Zustimmung einer in der Gemeindeordnung festzulegenden Mindestzahl von Mitgliedern des Parlaments erforderlich.

Interfraktionelle Konferenz (IFK):
Die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fraktionen des Parlaments bilden die Interfraktionelle Konferenz (IFK).

Interpellation: Die Interpellation ist eine Anfrage an den Stadtrat über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand. Der Stadtrat hat innert vier Monaten nach der Begründung schriftlich zu antworten. Ist die Interpellation von mindestens zwölf Parlamentsmitgliedern unterschrieben und als dringlich bezeichnet, beantwortet die Interpellation in der nächsten Parlamentssitzung mündlich. Die oder der Erstunterzeichnete der Interpellation hat die Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme im Plenum.

K
Kommissionen:
Kommissionen des Parlaments haben die Aufgabe, die ihnen zugewiesenen Geschäfte vorzuberaten und dem Parlament – dem Plenum – Antrag zu stellen. Sie verfügen über keine abschliessenden Kompetenzen.

Kommissionssitzung: Die Sitze der Kommissionen werden proportional auf die Fraktionen verteilt. Die Kommissionsmitglieder werden aufgrund des Antrags der Interfraktionellen Konferenz durch das Parlament gewählt.

M
Medien:
Medien können ein Gesuch um einen Platz im Sitzungssaal an die Geschäftsleitung stellen.

Minderheitsantrag
Ein Minderheitsantrag ist ein Antrag, den die Kommissionsmehrheit abgelehnt hat, jedoch zusammen mit dem eigentlichen Kommissionsantrag dem Parlament unterbreitet wird.
 
Milizparlament: Das Parlament ist ein Milizparlament. Die Parlamentsmitglieder üben ihr parlamentarisches Mandat neben ihrem Beruf aus.

Motion: Die Motion ist ein selbständiger Antrag, welcher den Stadtrat verpflichtet, den Entwurf für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses vorzulegen, der in die Kompetenz der Gemeinde oder des Parlaments fällt. Die Motion wird vom erstunterzeichnenden Ratsmitglied mündlich begründet. Im Verhinderungsfall kann damit ein anderes Parlamentsmitglied beauftragt werden. Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden. Motionen werden in einem zweistufigen Verfahren beschlossen. Die Motion kann dem Stadtrat erst überwiesen werden, nachdem dieser innert zwei Monaten Stellung bezogen hat. Ist eine eigenständige oder unterstellte Kommission beteiligt, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Der Stadtrat hat über eine Motion innert neun Monaten, vom Zeitpunkt der Überweisung an gerechnet, Bericht und Antrag zu stellen.

N
Namentliche Abstimmung:
Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder muss die Abstimmung unter Namensaufruf stattfinden.

Nichteintreten: Tritt das Parlament auf ein Geschäft nicht ein, so wird das Geschäft nicht behandelt und gilt als erledigt.

O
Öffentlichkeit:
Die Parlamentssitzungen sind grundsätzlich öffentlich und können im Stadthaus verfolgt werden.

P
Papierloses Parlament:
Das Parlament funktioniert papierlos.

Parlamentarische Instrumente: Den Mitgliedern des Parlaments stehen mehrere Instrumente zur Verfügung: Motion, Postulat, Interpellation, Anfrage sowie Parlamentarische Initiative.

Parlamentsdienste
Die Parlamentsdienste unterstützen die Mitglieder des Parlaments bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit.

Parlamentspräsident/in: Der Präsident oder die Präsidentin des Parlaments wird für ein Jahr gewählt.

Parlamentssitzung: Das Parlament versammelt sich jeweils am Montag im Stadthaus zur Parlamentssitzung (Daten siehe Sitzungskalender).

Pendenzenliste: Die Parlamentsdienste führen eine Pendenzenliste über die Geschäfte, die durch das Parlament zu beraten sind.

Petition: Das Petitionsrecht ist das Recht, schriftlich ein Anliegen an eine zuständige Behörde zu richten. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit sein. Die Behörden sind zwar verpflichtet, vom Anliegen Kenntnis zu nehmen, müssen es aber nicht behandeln.

Persönliche und Fraktionserklärung: Persönliche Erklärungen oder Fraktionserklärungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Parlaments vor Sitzungsbeginn anzumelden und dem Parlament im Anschluss an die Mitteilungen bekannt zu geben.

Postulat: Das Postulat wird vom erstunterzeichnenden Parlamentsmitglied mündlich begründet. Im Verhinderungsfall kann damit ein anderes Parlamentsmitglied beauftragt werden. Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden. Postulate werden in einem zweistufigen Verfahren beschlossen. Das Postulat kann dem Stadtrat erst überwiesen werden, nachdem dieser innert zwei Monaten Stellung bezogen hat. Ist eine eigenständige oder unterstellte Kommission beteiligt, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Der Stadtrat hat über ein überwiesenes Postulat innert neun Monaten, vom Zeitpunkt der Überweisung an gerechnet, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Protokoll: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird, wird über die Parlamentssitzung ein Beschlussprotokoll geführt.

R
Rechtssammlung:
Die Rechtssammlung ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung von Erlassen und Vereinbarungen (Link zur Rechtssammlung).

Referendum: Das Referendum ermöglicht den Stimmberechtigten, über Beschlüsse des Parlaments an der Urne endgültig zu entscheiden. Dabei wird zwischen dem fakultativen und dem obligatorischen Referendum unterschieden.

Referendum, fakultatives: Ein Beschluss des Parlaments wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies verlangt wird von:

  • 12 Mitgliedern des Parlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Behördenreferendum) 
  • 300 Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum).

Referendum, obligatorisches: Beschlüsse des Parlaments gemäss Art. 9 Gemeindeordnung sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten.

Rückweisung: Mit einer Rückweisung geht die Vorlage zurück an den Stadtrat zur Überprüfung resp. Überarbeitung. Nach der Überarbeitung gelangt das Geschäft zur Behandlung ins Parlament bzw. in die zuständige Kommission. Wenn weder Nichteintreten oder ein Rückweisungsantrag eine Mehrheit findet, wird die Vorlage beraten.

S
Schlussabstimmung:
Wird eine Vorlage artikel- oder abschnittsweise behandelt, ist am Ende der Beratung eine Abstimmung – die sogenannte Schlussabstimmung – über die durch die vorangegangenen Abstimmungen erzielte Fassung vorzunehmen. Nach der Detailberatung, aber vor der Schlussabstimmung, kann jedes Parlamentsmitglied beantragen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Der Antrag ist zustande gekommen, wenn er von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

Sitzordnung: Im Parlamentssaal sitzen die Fraktionen in Sektoren zusammen. Die Geschäftsleitung genehmigt den Sitzplan.

Spezialkommission: Das Parlament kann auf Antrag der Geschäftsleitung Spezialkommissionen einsetzen. Diese beraten die ihnen vom Parlament zugewiesenen Vorlagen.

Stadtrat, Antragsrecht: Die Mitglieder des Stadtrats haben das Recht, an allen Beratungen des Parlaments teilzunehmen und eigene Anträge zu stellen.

T
Traktanden:
Die Traktanden – die zu behandelnden Geschäfte – werden vor der Sitzung des Parlaments im Internet veröffentlicht inkl. Beratungsgegenstand.

V
Verhandlungssprache:
Im Parlament wird Mundart gesprochen.

Vernehmlassungsrecht des Stadtrats: Vor der Beschlussfassung über Anträge oder Abänderungsanträge, die von denjenigen des Stadtrats abweichen, ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Vorstoss: Vorstösse sind parlamentarische Instrumente, mit denen Mitglieder des Parlaments Anstösse für Massnahmen bzw. neue Bestimmungen wie auch Auskünfte oder Berichte verlangen können.

Z
Zweckverband: Die Gemeinden arbeiten in zahlreichen gesellschaftspolitischen Bereichen zusammen. Der Zweckverband ist dabei die häufigste öffentlich-rechtliche Form interkommunaler Kooperation.