Art. 35a PartG
1 Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.
2 Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.
3 Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, sofern nicht durch Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.
4 Ein bestehender Vermögens- oder Ehevertrag bleibt nach der Umwandlung weiterhin gültig.
Art. 75n ZStV
1 Eingetragene Partnerinnen oder Partner, die ihre vor dem 1. Juli 2022 in der Schweiz oder im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können die Umwandlungserklärung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland können sie die Erklärung der zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben.
2 Sie müssen die Umwandlungserklärung gemeinsam und persönlich in schriftlicher Form abgeben.
3 Weisen sie nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Umwandlungserklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.
4 Ihre Unterschriften werden beglaubigt.
Art. 75o ZStV
1 Wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Trauungslokal entgegengenommen, so gilt Folgendes:
a. Die Entgegennahme der Umwandlungserklärung ist öffentlich.
b. Die Zeuginnen oder Zeugen müssen von den beiden Partnerinnen oder Partnern gestellt werden.
c. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die Umwandlungserklärung entgegen, lässt sie von den beiden Partnerinnen oder Partnern sowie den beiden Zeuginnen oder Zeugen unterschreiben und beglaubigt die Unterschriften.
2 Im Übrigen sind die Artikel 72 und 75n Absatz 2 sinngemäss anwendbar.