Rechtsgrundlagen
Art. 9a ZStV Fehlgeburt
1 Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.
2 Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
3 Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet.
Art. 9b ZStV Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung
1 Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten.
2 Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente:
a. eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises der meldenden Person;
b. eine Bescheinigung der Fehlgeburt durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger.
3 Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt.
4 Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31-33 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 9c ZStV Bestätigung der Fehlgeburt
1 Das Zivilstandsamt bestätigt die Fehlgeburt; das EAZW stellt dafür ein Formular zur Verfügung.
2 In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein.
3 Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit Name und Vornamen eingetragen werden. Für die Bestimmung des Namens des Fehlgeborenen gelten die Artikel 37 und 37a sinngemäss; bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann davon abgewichen werden.
Verfahren
Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. Vielmehr dient die Ausstellung eines Dokuments der Erleichterung der Formalitäten rund um die Bestattung und der Trauerarbeit der Eltern. Bei Mehrlingsgeburten vor vollendeten 22 Schwangerschaftswochen kann es vorkommen, dass nicht alle Kinder lebend geboren werden oder das Mindestgewicht von 500 Gramm erreichen. Lebendgeburten einer Mehrlingsgeburt werden im Personenstandsregister beurkundet, ebenso wie tot geborene Kinder, die 500 Gramm und mehr wiegen (Art. 9 Abs. 2 ZStV). Fehlgeborene Geschwister können in solchen Fällen auf Wunsch der Eltern gemeinsam mit dem oder den obligatorisch zu beurkundenden Geschwistern gemäss Art. 9 beurkundet werden. Als Alternativen dazu steht es den Eltern frei, das Fehlgeborene gemäss Art. 9b zu melden oder auf eine zivilstandsamtliche Behandlung zu verzichten.
Die Eltern oder ein Elternteil richten das unterzeichnete Formular per Post an das Zivilstandsamt. Sie müssen nicht persönlich vorsprechen. Die Unterschrift muss nicht beglaubigt werden. Dem Gesuch um Bestätigung einer Fehlgeburt muss eine Bescheinigung eines Arztes, einer Ärztin, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers beigelegt werden. Das Zivilstandsamt stellt die Bestätigung in einem vereinfachten Verfahren aus, ohne Vorladung der gesuchstellenden Person, ohne Überprüfung der Angaben der gesuchstellenden Person und ohne Meldung an andere Behörden. Ein rechtliches Kindesverhältnis entsteht nur zum lebend geborenen Kind.
Namensgebung
Die Namensgebung hat keine weiterführenden rechtlichen Wirkungen und ist weder an die elterliche Sorge noch eine allfällig bereits erfolgte Namensbestimmung früherer Kinder gebunden. Trotzdem sind hinsichtlich einer gewünschten Namensgebung die Bestimmungen über die Namensführung eines Kindes grundsätzlich sinngemäss anwendbar. Mangels rechtlicher Wirkungen kann davon bei Vorliegen achtenswerter Gründe abgewichen werden. Insbesondere bei einer individuellen Meldung sollen die gesuchstellenden Personen zwischen dem eigenen Familiennamen und dem eigenen Ledignamen wählen können. Im Falle einer gemeinsamen Meldung können sie zwischen dem gemeinsamen Familiennamen und einem ihrer Ledignamen wählen.
Gesuchstellende Personen, die sich nicht einig sind, können je eine individuelle Meldung einreichen und können dadurch abweichende Bestätigungen bezüglich Vornamen und Name des Fehlgeborenen erhalten.